Wärmetauscher

siehe neuer Artikel aus Februar 2023

Austausch Wärmetauscher entfällt für Truma Flüssiggasheizungen

Immer wieder erreichen uns Anfragen von verunsicherten Kunden bezüglich der Vorschrift, die Wärmetauscher von Fahrzeugheizungen nach 10 Jahren auszutauschen.

Hier unsere ausführliche Erklärung dazu: (Diese kann auch dem TÜV/Dekra vorgelegt werden, falls dort noch nicht vorhanden.)

Gemäß der Straßenverkehrs-Richtlinie „Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §22a StVZO vom 05.07.1973 bei Heizgeräten für flüssige Brennstoffe (Diesel, Benzin) ist das Austauschen der Wärmetauscher nach 10-jähriger Verwendung vorgeschrieben.

Grund sind die entstehenden Verbrennungsrückstände.

In der Neufassung dieser „Technischen Anforderung“ vom 19.03.1990 forderte das Kraftfahrt-Bundesamt auch ein Austauschen des Wärmetauschers bei Heizgeräten für gasförmige Brennstoffe nach 10 Jahren.

Bei der Verbrennung von Flüssiggas entstehen jedoch keine korrosiven Bestandteile, die den Wärmetauscher der Flüssiggasheizungen angreifen können, so dass aus Sicherheitsgründen ein Austausch der Wärmetauscher nicht notwendig ist.

Wir sind aus diesem Wissen heraus überzeugt, dass die Sicherheit und Qualität der Truma Produkte auch weit über 10 Jahre hinaus in jedem Fall gewährleistet ist. Daher haben wir uns entschlossen, das Inkrafttreten der Neufassung der „Technischen Anforderung“ zugunsten unserer Kunden zu verhindern!

Ein von uns beauftragtes korrosionstechnisches Gutachten zur Bewertung der Dauerhaftigkeit von Truma-Flüssiggasheizungen bei der Forschungs- und Materialprüfungsanstalt für Bauwesen, Referat Korrosionsschutz, brachte ein eindeutiges Ergebnis: „Heizungen dieser Bauart können ohne weiteres 30 Jahre und länger betrieben werden, ohne dass korrosionsbedingte Undichtigkeiten auftreten“.

Auf Basis dieses Gutachtens gelang es uns, beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Erweiterung der Zeiträume für die Verwendung der Wärmetauscher von Flüssiggasheizungen und der abgasführenden Rohre abweichend von den Forderungen nach den „Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile nach §22a STVZO“ von 10 auf 30 Jahre zu erwirken.

Ein Austausch, der technisch gesehen unnötig ist, den Kunden keinerlei Nutzen bringt, trotzdem aber Geld kostet, entfällt somit.

Für alle, die in ihren Reisemobilen eine Truma-Flüssiggasheizung Trumatic C (C3400, C3402, C6000, C6002), E (E1800, E2400, E2800, E4000) oder S-K (S3002K, S5002K) eingebaut haben, besteht somit keine Austauschpflicht von Wärmetauschern und Abgasrohren in den nächsten Jahren!

Hinweis:

Von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren) sind Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.

Ältere Heizungen haben Bestandschutz und neuere eine E1 Kennung, die sie von dieser Pflicht ausnimmt. Beispiel: Eine Austauschpflicht für z. B. das Baujahr 1993 würde dann im Jahr 2023 zum Tragen kommen.

Wärmetauscher im Caravan bzw. Wohnwagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

49 thoughts on “Wärmetauscher

  1. Hallo zusammen,

    Wir haben eine Truma S 5002.
    Uns wurde jetzt beim TÜV nahegelegt den Wärmetauscher zu tauschen. Sonst bekommen wir beim nächsten mal keine Gasprüfung.

    Aber fällt die nicht in den Bestandsschutz?

    Danke
    Lg Christofori

    • Hallo Patrick,

      bitte gib uns noch die Seriennummer der Heizung an. Ist sie in einem Wohnwagen oder in einem Reisemobil verbaut?
      Die o.g. Regelung greift nämlich nur bei Reisemobilen. Heizungen im Wohnwagen sind komplett davon ausgenommen.

      Viele Grüße
      Magdalena
      -Service Center-

      • Hallo Magdalena,

        Ja sie ist in einem Wohnwagen verbaut.

        Heist sie hat Bestandsschutz und ich müsste immer eine Gasprüfung bekommen wenn alles passt oder?

        Danke

        • Hallo Patrick,

          genau so ist es. Sofern die Heizung in vollem Umfang funktioniert, steht der Gasabnahme nichts im Wege 🙂
          Viele Grüße
          Magdalena
          -Service Center-

          • Hallo Magdalena,

            Ok super.
            Gibt es was, das ich da beim TÜV vorlegen kann?

            Lg Patrick

          • Hallo Patrick,

            unser Serviceblogbeitrag ist die ausführliche Erklärung, auf welche Geräte und in welchen Einbausituationen die Regelung zutrifft. Am besten schickst du den Link oder druckst den Beitrag aus und nimmst ihn mit.
            Hierin steht alles, von der zuständigen Behörde, bis hin zu Ausnahmeregelungen und dem allgemeinen Geltungsbereich (nur Kraftfahrtzeuge, keine Wohnwagen sind von der Regelung betroffen).

            Viele Grüße
            Magdalena
            -Service Center-

    • Hallo Patrick,

      fahre einfach zu einem Caravanhändler, der auch Gasprüfungen machen kann. Wenn der TÜV das Wissen nicht hat braucht der auch die Gebühren nicht kassieren ;-))

      Ciao

      Hans

  2. Habe im Mobilwohnheim eine Trumatic – SL5002/3, Baujahr1988,
    Fabr.-Nr.S 535124334. Dieses Mobilwohnheim habe ich mit der Trumatic
    käuflich erworben. Die Trumatic funktioniert noch einwandfrei. Trotzdem
    habe ich die Firma „truma Service Center“ in Putzbrunngebeten, die Anlage zu überprüfen.
    Antwort: Für die SL5002/3 bieten wir keine Ersatzteile und auch keinen
    Service mehr an. Wie soll ich mich verhalten????

    .

    • Die Ersatzteilversorgung für den Heizungstyp SL 5002/III, 50 mbar, wurde vor geraumer Zeit eingestellt.

      Bei Überprüfungen an älteren Geräten, wurde oftmals festgestellt, dass sicherheitsrelevante Teile ersetzt werden müssen.
      Da Reparaturen an Heizungen dieser Baureihen nicht mehr vorgenommen werden können, bieten wir hierfür generell keinen Service mehr an.

      Im Rahmen der Gasprüfung, wird jedoch eine Sichtprüfung an der Heizung, dem Wärmetauscher und der Abgasführung vorgenommen. Hierbei würde ein evtl. vorhandener Fehler festgestellt werden.

      Grundsätzlich können Sie Ihr Gerät jedoch weiter betreiben, solange es störungsfrei läuft.

      Viele Grüße,

      Susan Hösl
      Service Center

  3. Hallo Frau Hösl,
    muss ich aus Ihrer Sicht mit Problemen rechnen, wenn ich eine gebrauchte E 2400 aus den 2000ern in meinen T5 Bj 2013 verbauen und heuer eine Reisemobilzulassung anstrebe? Wenn ich recht verstehe, sollte so eine Heizung dann ja bis in die 2030er Jahre betrieben werden können.
    Danke für eine kurze Auskunft.
    Roland Langenberger

    • Hallo Herr Langenberger,

      gegen einen fachmännischen Einbau einer E2400 spricht grundsätzlich aus unserer Sicht nichts. Sollte die Heizung zwischen den Jahren 1993 und 2006 produziert worden sein, kann die Heizung in Bezug auf den Wärmetauscher insgesamt 30 Jahre betrieben werden. Vorausgesetzt es tritt keine Störung an der Heizung auf.
      Im Falle, dass die Heizung ab 2006 produziert und über eine E1 Kennung verfügt, entfällt die Austauschpflicht des Wärmetauschers.

      Viele Grüße,

      Susan Hösl
      Service Center

  4. Hallo und einen guten Tag,

    obwohl ich nun alles mögliche durchgelesen habe, erlaube ich mir doch noch einmal nachzufragen. Ich fahre einen HOBBY 600, Baujahr 1993. Als Heizung ist laut Garantiekarte vom Händler eine Trumatic SL 3002 verbaut. Die Garantiekarte trägt das Ausstellungsdatum 28.07.1993. Demnach, wenn ich alles richtig verstanden habe, müsste ich den Wärmetauscher, evt. die gesamte Heizung spätestens 2024 austauschen. Wäre es, wenn meine Annahme zutrifft, möglich und welche Gerätetype käme in Frage?

    Vielen Dnk für Ihre Antwort und einen schönen Tag wünscht

    Manfred Dengler

    • Guten Tag Herr Dengler,

      Ihre Heizung SL3002 ist von dieser Austauschpflicht nicht betroffen. Sie befindet sich zwar aus dem Jahr 1993, ist jedoch in einem Wohnwagen eingebaut.
      Bitte beachten Sie hierzu den letzten Abschnitt unseres Blogbeitrages zum Thema Wärmetauscher.

      Hier der Auszug dazu:
      Von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren) sind Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.

      Wärmetauscher im Caravan bzw. Wohnwagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

      Viele Grüße aus Putzbrunn,

      Susan Hösl
      Service Center

    • Liebes Truma-Team,

      wir haben einen Hobby-Wohnwagen mit einer Trumatic SL 3002 Heizung. Der Wohnwagen ist Baujahr 1988 und die Heizung dürfte noch original sein.
      Nach meinem Verständnis liegt hier keine Austauschpflicht vor. Der TÜV hätte für die Befreiung von der Austauschpflicht aber gerne einen Nachweis. Wo kann ich einen solchen Nachweis erhalten.

      Beste Grüße

      Markus Stroß

      • Hallo Herr Dengler,

        Von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren) sind Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.
        Ältere Heizungen haben Bestandsschutz und neuere eine E1 Kennung, die sie von dieser Pflicht ausnimmt. Beispiel: Eine Austauschpflicht für z.B. das Baujahr 1993 würde dann im Jahr 2023 zum Tragen kommen.
        Wärmetauscher im Caravan bzw. Wohnwagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

        Viele Grüße

        Tobias Sperl
        Service Center

  5. Hallo Frau Hösl,
    in ihrem Blog heißt es unter Hinweis:
    – Von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren) sind Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.-

    Hierzu meine Frage, da die Formulierung des Hinweis nicht eindeutig ist.

    Bezieht sich der Zeitraum zwischen 1993 und 2006 auf das Baujahr bzw. Erstinbetriebnahme der Heizung, oder auf das Baujahr bzw. Jahr der Erstzulassung des KFZ (LKW und Reisemobile).

    In meinem Fall handelt es sich um eine E4000 mit der Eintragung auf dem Typenschild -Erstinbetriebnahme 1992-. Das KFZ (Wohnmobil) wurde allerdings 1993 erstmals zugelassen.

    Für ihre Bemühungen vorab dankend.

    H.-G. Olligschläger-Brodersen

    • Sorry Frau Höstl,
      da haben sich jetzt unsere Mails just überschnitten.

      Vielen Dank für ihre Info!

  6. Sehr geehrte Damen und Herren,

    in dem Blog geben sie folgenden Hinweis:

    _________________________________________________________________
    Hinweis:

    Von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren) sind Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.

    Ältere Heizungen haben Bestandschutz und neuere eine E1 Kennung, die sie von dieser Pflicht ausnimmt. Beispiel: Eine Austauschpflicht für z. B. das Baujahr 1993 würde dann im Jahr 2023 zum Tragen kommen.

    Wärmetauscher im Caravan bzw. Wohnwagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
    _________________________________________________________________

    Bezieht sich sie Austauschpflicht jetzt auf KFZ (LKW und Reisemobile) die von 1993 und 2006 gebaut wurden,also auf das Baujahr des KFZ oder etwa die Erstzulassung, oder auf auf die erste Inbetriebnahme der Heiztherme.
    Leider lässt sich das aus dem Text nicht eindeutig herauslesen.

    Desweiteren ist mir im Bezug auf den Bestandsschutz für Geräte vor dem Baujahr 1993 nicht verständlich, warum für die nachfolgenden Geräte ab 1993 bis 2006 eine Ausstauschpflicht nach 30 Jahren besteht. Hierzu muß es doch eine Begründung geben. Wenn z.B. für diese Geräte sicherheitstechnische Aspekte aufgrund z.B. der Bauart und/oder Sonstige, wie Material etc. zu einer Austauschpflicht geführt haben, warum gelten dann die sicherheitsrelevanten Aspekte nicht für im Bestandsschutz befindliche Geräte oder für Caravan und Wohnwagen.

    In meine Fall handelt es sich um folgendes Heizgerät:
    Heizgerät Typ: TRUMATIC – e 4000
    Prüfzeichen: S139
    DVGW-Reg.Nr.: 81.60. e 028
    Genehmigungszeichen: (A) 0763
    Erste Inbetriebnahme: 1992
    Fabr.Nr.: E 405- 071242

    Das Fahrzeug (Wohnmobil) wurde 22.07.1993 erstmals zugelassen.

    Ich wäre ihnen sehr verbunden, wenn sie mir mitteilen würden, ob das Gerät unter Bestandsschutz steht, da 1992 die erste Inbetriebnahme war und somit über das Jahr 2023 weiter betrieben werden kann.

    Auch für eine Begründung der Austauschpflicht durch das Kraftfahrt-Bundesamt wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    H.-G. Olligschläger-Brodersen

    • Sehr geehrter Herr Olligschläger-Brodersen,

      die Austauschpflicht bezieht sich auf die Erstinbetriebnahme der Heizung. Somit hat Ihre E4000 Bestandschutz und kann weiter betrieben werden.

      Die geforderte Austauschpflicht bezieht sich nicht auf sicherheitstechnische Aspekte, sondern beruht ausschließlich auf einer Änderung von technischen Anforderungen seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes, welcher wir als Gerätehersteller Folge zu leisten hatten.

      Viele Grüße,

      Susan Hösl
      Service Center

  7. Liebes Truma-Team,

    wir haben einen Hobby Wohnwagen (Baujahr 1988) mit einer Trumatic SL 3002 Heizung. Wir wollten letzte Woche die Gasprüfung machen lassen, woraufhin der Prüfer fragte, ob die Heizung schon einmal ausgetauscht worden wäre. Da dies nicht der Fall ist und die Heizung 30 Jahre alt ist, wurde die Prüfung nicht durchgeführt und war somit nicht bestanden.
    So wie ich den Beitrag hier im Blog verstehe, fällt unsere Heizung noch in den Bestandsschutz und muss zum Bestehen der Gasprüfung nicht ausgetauscht werden. Verstehe ich das richtig? Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
    Beste Grüße

    Markus Stroß

    • Guten Tag Herr Stroß,

      Sie haben unseren Blogbeitrag ganz richtig verstanden. Von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren) sind Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.

      Ältere Heizungen haben Bestandschutz und neuere eine E1 Kennung, die sie von dieser Pflicht ausnimmt. Beispiel: Eine Austauschpflicht für z. B. das Baujahr 1993 würde dann im Jahr 2023 zum Tragen kommen.

      Wärmetauscher im Caravan bzw. Wohnwagen sind von dieser Regelung nicht betroffen

      Viele Grüße,

      Susan Hösl
      Service Center

  8. Guten Tag!
    In Ihrer Veröffentlichung über eine NICHT Austauschpflicht der Brennkammern vermisse ich meine Truma C 4002 , ist das von Bedeutung?

    Mit freundlichem Gruß
    Uwe

    • Hallo Herr Drohomirecki,

      für Ihr Modell unterliegt ebenfalls keiner Austauschpflicht.

      Viele Grüße,
      Monika Prandl
      Online Marketing

  9. Hallo Herr Plewe,

    die Austauschpflicht unserer Heizgeräte gilt auch im Bootsbereich ab Baujahr 1993.
    Zulassungen für Boote hatten die Gerätetypen E1800, E2400, E2800 und E4000.

    Viele Grüße aus Putzbrunn,

    Susan Hösl
    Service Center

  10. Guten Tag,

    in meinem KFZ/WoMo ist eine im Jahr 1994/1995/1996 (laut Aufkleber) verbaute Truma E2400. Im Vorcheck beim TÜV wurde ich auf die 10-JahresFrist aufmerksam gemacht.
    Obiger Beschreibung entnehme ich, nach meinem Verständnis, dass meine Heizung von dieser Austauschfrist durch ihr Engagement befreit wurde.
    Nun wurde ich stutzig, da ich auf der Seite mit den beim TÜV vorlegbaren Dokumenten (http://www.truma.com/de/de/heizsysteme/downloads.php – unter dem Reiter Ausnahmegenehmigung/Wärmetauscher.) meine Heizung nicht aufgeführt finde.
    Habe ich doch etwas falsch verstanden?
    Ich danke Ihnen schon jetzt für die Bemühungen aller Truma-Service-Mitarbeiter

    Gruß aus Köln
    S. Bank

    • Guten Tag Herr Bank,

      grundsätzlich sind von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren), Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.

      Dazu gehören alle,in Reisemobilen verbaute Truma-Flüssiggasheizungen der Serien Trumatic C, E oder S-K.

      Beispiel: Eine Austauschpflicht für z. B. das Baujahr 1993 würde dann im Jahr 2023 zum Tragen kommen.
      Nachdem Ihre Heizung von der Austauschpflicht nach 30 Jahren betroffen ist, muss sie demnach im Jahr 2024 ausgetauscht werden.

      Viele Grüße,

      Susan Hösl
      Service Center

      • Sehr geehrte Frau Hösl,
        vielen Dank für ihre schnelle Antwort!!!
        Benötige ich dann beim TÜV ein Dokument um diesen Sachverhalt zu belegen, bzw. gibt es einen speziellen § der dies so explizit aussagt?

        Vielen Dank
        Mit freundlichem Gruß

        Sebastian Bank

        • Hallo Herr Bank,

          Sie können unseren Blogbeitrag „Wärmetauscher“ beim TÜV vorlegen. Hierin sind alle nötigen Informationen sowie die Paragrafen enthalten.

          Viele Grüße,

          Susan Hösl
          Service Center

  11. Sehr geehrte Damen und Herren,

    habe ein Wohnmobil Bj. 88 mit einer Truma Heizung.
    Nun meinte mein Prüfer beim letzten TÜV Termin, dass nach 30 Jahren die Heizung abgeklemmt oder umgebaut werden muss.
    Weitere Begründung fehlend.
    Nun meine Frage, muss da irgendwas gemacht werden 2018 oder hat die Heizung den Bestandsschutz?

    Hoffe meine Frage ist verständlich vormuliert.

    Freundliche Grüße

    Telse Meyer

    • Guten Tag,

      hier ein Auszug unseres Blogbeitrags:

      Von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren) sind Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.

      Ältere Heizungen haben Bestandschutz und neuere eine E1 Kennung, die sie von dieser Pflicht ausnimmt. Beispiel: Eine Austauschpflicht für z. B. das Baujahr 1993 würde dann im Jahr 2023 zum Tragen kommen.

      Wärmetauscher im Caravan bzw. Wohnwagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

      Den ausführlichen Beitrag finden Sie unter der Rubrik Heizung – Thema Wärmetauscher.

      Viele Grüße,

      Susan Hösl
      Service Center

      • Hallo Frau Hösl,

        vielen Dank für die rasche Antwort.
        Den Artikel habe ich nun mehrfach gelesen und interpretiere dort rein: Meine Heizung darf weiter ohne Probleme laufen.

        Ein weiterer Freund hingegen erzählt, muss abgeklemmt werden.

        Das heißt nun im Klartext: Meine Heizung hat Bestandsschutz und darf weiter ohne Probleme und weiterer Prüfung laufen?!

        Freundliche Grüße

        Telse Meyer

        • Hallo,

          Sie haben den Text ganz richtig interpretiert. Heizgeräte vor Baujahr 1990, mit einer 3- jährigen Übergangsfrist (ab 1993) in Kraftfahrzeuge, sind von der Austauschpflicht des Wärmetauschers, bzw. der Brennkammer entbunden.

          Beste Grüße,

          Susan Hösl
          Service Center

  12. Hallo,
    ich habe meine E1800 aus meinem vorherigen WoMo ausgebaut und bräuchte für den Einbau und Zulassung im neuen Fahrzeug die ABE S200.
    Könnten Sie mir diese bitte zukommen lassen (E-Mail, Download…)
    Vielen Dank im Voraus und Gruß,
    Günter Jonsson

    • Hallo Herr Jonsson,

      bei Ihrer Heizung, mit der Bezeichnung E1800, handelt es sich um eine 50 mbar Anlage. Diese hat im Original Bestandsschutz. Sie darf jedoch weder im Fahrzeug versetzt, noch neu installiert werden. Nach den derzeitigen Gasgeräte – Richtlinien, dürfen nach G 607 keine 50 mbar Heizungen mehr eingebaut werden. Nachdem keine Möglichkeit besteht, die E1800 auf 30 mbar umzurüsten, können wir an dieser Stelle bedauerlicherweise nicht weiterhelfen.

      Viele Grüße aus Putzbrunn,

      Susan Hösl
      Service Center

  13. Sehr geehrte Damen und Herren,

    habe festgestellt, dass der Wärmetauscher an meiner Trumatic SL 3002 / 3,, Bj. 1990, einen Spalt an den zusammengefügten Hälften aufweist. Könnten sie mir sagen, ob es dafür noch ein Ersatzteil gibt bzw. ob der Wärmetauscher der Heizungen ab 1993 ebenfall dafür passt.

    Herzlichen Dank!

    • Guten Tag Herr Schreiber,

      aufgrund der ersten Baureihe stehen für den Heizungstyp SL 3002 keine Ersatzteile mehr zur Verfügung. Wärmetauscher und Ersatzteile der nachfolgenden Baureihen sind nicht kompatibel.

      Viele Grüße aus Putzbrunn,

      Ihre Susan Hösl
      Service Center

  14. Hallo,

    dort findet sich kein Dokument (oder zumindest finde ich das nicht) für die Heizung „SB1800“

    Gruß
    Jürgen

    • Hallo Jürgen,

      auf unserer Homepage unter Heizsysteme/Downloads/Ausnahmegenehmigung sind die meisten Geräte aufgeführt, jedoch keine Geräte mehr aus Baureihen, wie z. B. dem Gerät SB 1800, da diese kaum mehr im Umlauf sind.

      Relevant in Ihrem Fall ist:
      Von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren) sind Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.
      Ältere Heizungen haben Bestandschutz und neuere eine E1 Kennung, die sie von dieser Pflicht ausnimmt. Wärmetauscher im Caravan bzw. Wohnwagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
      Nachdem Ihre Heizung mit der Bezeichnung SB 1800 ca. Mitte der 80-iger Jahre gebaut wurde, also vor 1993 hat diese Bestandschutz.

      Viele Grüße

      Susan Hösl
      Service Center
      Servi

  15. Hallo Fr. Hösl,

    besten Dank.
    Gibt es dazu auch irgendein offizielles Dokument, das ich beim TÜV vorlegen kann?
    Der TÜV hat mir übrigens auch ein Dokument vorgelegt, das eben diesen Austausch der Brennkammer vorschrieb.

    Gruß
    Jürgen

  16. Hallo,

    bin letzte Woche beim TÜV durchgeschmissen worden, weil die Brennkammer meiner Truma aus dem Jahr 1978 stammt.
    Die Gasprüfung wurde vorher bei einer anderen Firma gemacht, die wurde auch bestanden, nur die Bescheinigung wurde falsch ausgefüllt (keine Unterschrift).

    Aber selbst wenn die Bescheinigung (das gelbe Heft) richig ausgefüllt worden wäre, hätte der TÜV keine Plakette geklebt, weil die Kammer „zu alt“ ist.

    Was ist nun richtig?

    Gruß
    Jürgen

    • Hallo Jürgen,

      von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren) sind Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.
      Ältere Heizungen haben Bestandschutz und neuere eine E1 Kennung, die sie von dieser Pflicht ausnimmt. Beispiel: Eine Austauschpflicht für z. B. das Baujahr 1993 würde dann im Jahr 2023 zum Tragen kommen.
      Wärmetauscher im Caravan bzw. Wohnwagen sind von dieser Regelung nicht betroffen. Einen ausführlichen Bericht zum Thema Wärmetauscher finden Sie hier auch im Blog.

      Viele Grüße,

      Susan Hösl
      Service Center

  17. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe einen LMC-Wohnwagen Baujahr 1990 mit einer voll funktionsfähigen Trumatic SL 3002-Heizung. Ich wollte im September letzten Jahres (vor der Fahrt ins Winterquartier) den TÜV und die Gasprüfung erneuern. Der TÜV war sehr schnell erledigt. Danach erklärte mir der TÜV-Mensch, dass die Gasprüfung nicht möglich wäre, weil meine Heizung über 20 Jahre alt wäre und noch den ersten Brenner hätte!!?? Ich müßte mir jetzt in meine einwandfrei funktionierende Heizung einen neuen Brenner einsetzen lassen!
    Ich habe jetzt in ihrem Blog was von einer Nutzungsdauer von 30 Jahren gelesen. Nur sprechen Sie hier vom Austausch des Wärmetauschers!? Reden wir von der gleichen Sache? Der aufgeführte Paragraphendschungel hat mich auch nicht weitergebracht. Zum einen würde ich gern wissen, kann ich meine Heizung weiterbetreiben und haben Sie zum anderen für mich eine amtliche Bestätigung die ich den Herren vom TÜV vorlegen kann?

    MfG.
    Stefan Dittrich

    • Sehr geehrter Herr Dittrich,

      es ist nicht richtig, dass entweder Brenner oder Wärmetauscher bei einer Gasheizung für Wohnwagen ausgetauscht werden muss.

      Bei der Verbrennung von Flüssiggas entstehen keine korrosiven Bestandteile, die den Wärmetauscher der Flüssiggasheizungen angreifen können, so dass ein Austausch der Wärmetauscher aus Sicherheitsgründen nicht notwendig ist.

      Gerne können Sie sich den Blogbeitrag (siehe Link) ausdrucken und dem TÜV vorlegen.

      Viele Grüße
      Ihre
      Monika Prandl
      Marketing Kommunikation

  18. Hallo Herr Roche Freest,
    gerne können Sie den Gleichstrommotor über uns bestellen.
    Dazu benötigen wir aber zwingend das Baujahr, bzw. die Fabriknummer Ihrer Heizung, sowie die Angabe, ob es sich um eine 12 V oder 24 V Anlage handelt.
    Erhältlich ist der Motor ab Baureihe 2 – BJ 12/90 (50 mbar) und ab BJ 01/89 (30 mbar).
    Sollten Sie das Ersatzteil bei einem Händler beziehen wollen, finden Sie ein Verzeichnis darüber auf unserer Homepage http://www.truma. com
    Viele Grüße
    Susan Hösl
    Service Innendienst

  19. Moin ich suche einen Gleichstrommotor für meine Heizung E4000 welche jedes Jahr im Februar den Geist aufgibt wo bekomme ich den MfG Reinhard Roche Freest

  20. Pingback: Ältere S-Heizungen – auf was muss man achten! | Truma Serviceblog

  21. Il fatto che parecchie domande sono relative alla sostituzione dello scambiatore è che i Vostri Partner o Truma Service ci obbligano su Vostre indicazioni a sostituire gli scambiatori dopo 25 anni.
    Io che avevo una stufa S5002 del 1987 ho dovuto sostituirla.
    Vi chiedo è corretto ?
    Die Tatsache, dass eine Reihe von Fragen auf den Ersatz des Wärmetauschers verwandt sind, ist, dass Sie Ihren Partner oder Truma Service verpflichten uns über Ihre Anweisungen, um die Wärmetauscher nach 25 Jahren zu ersetzen.
    Ich, der ich einen Herd S5002 1987 hatte ich es ersetzen musste.
    Ich frage ist das richtig?

    • Buongiorno,

      Negli anni novanta esisteva una norma che obbligava alla sostituzione dello scambiatore dopo 10 anni, la quale poi venne portata a 30anni.
      Dal 06/2005 tale obbligo e decaduto e non vi e più l’obbligo della sostituzione degli scambiatori avente un bruciatore a gas.
      E chiaro che sta al Centro assistenza o chi ripara poi verificare se lo scambiatore ha necessità di essere sostituito per motivi di usura e pertanto
      anche di sicurezza per la salute. Durante i corsi Truma consigliamo comunque la sostituzione dopo 30 anni per i motivi sopra menzionati.
      Attualmente i ricambi disponibili per le stufe della serie S coprono la produzione fino al 1981.

      Saluti
      Monika Prandl
      Marketing Kommunikation